Die Gültigkeit einer Kündigung des Leasingvertrags durch die B.________ AG werde bestritten, sodass die Einleitung von Rechtsschritten mit der Feststellung über die Gültigkeit dieser Kündigung der B.________ AG obliege. Die Staatsanwaltschaft unterlasse die Erwähnung dieser strittigen Kündigung. Die Feststellung über die Gültigkeit gehe sämtlichen anderen Verfahren vor. Die Handlungen der Staatsanwaltschaft seien parteiisch erfolgt, wobei der Klägerin und ihren Behauptungen Glauben geschenkt werde.