Die Strafbehörde kann beschlagnahmte Gegenstände der berechtigen Person aushändigen oder die vorzeitige Verwertung (Art. 266 Abs. 5 StPO) anordnen, wenn der Anspruch unbestritten ist oder der Gegenstand einer schnellen Wertverminderung unterliegt oder kostspieligen Unterhalt erfordert. Da das Fahrzeug über einen Marktwert verfügt, der einer raschen Wertverminderung unterliegt, eine Garagierung des Fahrzeuges für die Dauer des Verfahrens einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellt und Eigentümerin des Fahrzeuges nach der Kündigung des Leasingvertrages im Januar 2020 nach wie vor die B.___