Vorliegend ist aufgrund der vorhanden Dokumentation rechtsgenügend belegt, dass das fragliche Fahrzeug im Eigentum der Firma B.________ AG steht. Die Strafbehörde kann beschlagnahmte Gegenstände der berechtigen Person aushändigen oder die vorzeitige Verwertung (Art. 266 Abs. 5 StPO) anordnen, wenn der Anspruch unbestritten ist oder der Gegenstand einer schnellen Wertverminderung unterliegt oder kostspieligen Unterhalt erfordert.