Aus den eingereichten Unterlagen (u.a. Fahrzeugdokumente, Leasingvertrag, Kontoauszüge und Korrespondenz) geht hervor, dass das Eigentum des Fahrzeugs bei der Leasinggeberin liegt. Gegenstände können gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO beschlagnahmt werden, wenn sie durch strafbare Handlungen den Berechtigten entzogen und den Geschädigten zurückzugeben sind. Vorliegend ist aufgrund der vorhanden Dokumentation rechtsgenügend belegt, dass das fragliche Fahrzeug im Eigentum der Firma B.________ AG steht.