3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Der von der Polizei sichergestellte Pw wurde bei der C.________ GmbH in Verwahrung gegeben. Die Sicherstellung erfolgte aufgrund der Strafanzeige durch die Firma B.________ AG, v.d. D.________. Der Beschuldigte hatte das Fahrzeug geleast, in der Folge ausstehende Leasingraten nicht bezahlt und das Fahrzeug trotz entsprechenden Aufforderungen und Abmahnungen nicht der Eigentümerin zurückerstattet. Aus den eingereichten Unterlagen (u.a. Fahrzeugdokumente, Leasingvertrag, Kontoauszüge und Korrespondenz) geht hervor, dass das Eigentum des Fahrzeugs bei der Leasinggeberin liegt.