Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens die Aushändigung des Fahrzeugs an ihn verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nicht – sinngemäss – verlangen, es sei das Fahrzeug herauszugeben («wodurch das Leasingobjekt Vertragsgemäss zu meiner Verfügung und Nutzung zu sehen ist). Es ist mit Blick auf den Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, über das Eigentumsrecht zu entscheiden. Dafür ist wenn schon das Zivilgericht zuständig. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.