Er kann jedoch nicht mittels Beschwerde die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Diese Frage soll ja gerade dem Zivilrichter zugewiesen werden und muss Gegenstand des Zivilverfahrens zwischen den Ansprechern bleiben (so auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2010, N 132 und 140; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.6.1). Mit der Beschwerde kann einzig geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zum Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO seien nicht erfüllt oder die Parteirollenzuteilung (siehe nachfolgend E. 3) sei willkürlich vorgenommen worden. Soweit der Beschwerdeführer in Ziff.