382 Abs. 1 StPO). Seine Legitimation gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, zumal es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, Anspruch auf den beschlagnahmten Porsche zu haben, um eine doppelrelevante Tatsache handelt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der ihm von der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Klägerrolle im anzuhebenden Zivilverfahren beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 244 vom 16. Dezember 2014 hielt die Beschwerdekammer in E. 2 fest: Er kann jedoch nicht mittels Beschwerde die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen.