SR 312) eine fünftägige Frist, um beim zuständigen Zivilgericht eine Zivilklage anzuheben, sofern er weiterhin Anspruch auf die Herausgabe des Fahrzeugs erhebe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 10. November 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2020 zugestellt.