1. Am 2. Oktober 2020 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den von der Kantonspolizei Bern sichergestellten Porsche Cayenne Diesel, Fahrgestellnr. .________, und ordnete dessen vorzeitige Rückgabe an die B.________ AG als Leasinggeberin an. Gleichzeitig setzte sie A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 267 Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) eine fünftägige Frist, um beim zuständigen Zivilgericht eine Zivilklage anzuheben, sofern er weiterhin Anspruch auf die Herausgabe des Fahrzeugs erhebe.