Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 447 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Sachentziehung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 2. Oktober 2020 (EO 20 8543) Erwägungen: 1. Am 2. Oktober 2020 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den von der Kantonspolizei Bern si- chergestellten Porsche Cayenne Diesel, Fahrgestellnr. .________, und ordnete dessen vorzeitige Rückgabe an die B.________ AG als Leasinggeberin an. Gleich- zeitig setzte sie A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 267 Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) eine fünftägige Frist, um beim zu- ständigen Zivilgericht eine Zivilklage anzuheben, sofern er weiterhin Anspruch auf die Herausgabe des Fahrzeugs erhebe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 10. November 2020 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2020 zuge- stellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Seine Legitimation gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, zumal es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, Anspruch auf den beschlagnahmten Por- sche zu haben, um eine doppelrelevante Tatsache handelt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der ihm von der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Klägerrolle im an- zuhebenden Zivilverfahren beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 244 vom 16. Dezember 2014 hielt die Beschwerdekammer in E. 2 fest: Er kann jedoch nicht mittels Beschwerde die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Diese Frage soll ja gerade dem Zivilrichter zugewiesen wer- den und muss Gegenstand des Zivilverfahrens zwischen den Ansprechern bleiben (so auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2010, N 132 und 140; vgl. auch Ur- teil des Bundesgerichts 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.6.1). Mit der Beschwerde kann einzig geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zum Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO seien nicht erfüllt oder die Parteirollenzuteilung (siehe nachfolgend E. 3) sei willkürlich vorgenommen worden. Soweit der Beschwerdeführer in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens die Aushändigung des Fahrzeugs an ihn verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nicht – sinngemäss – verlangen, es sei das Fahrzeug herauszugeben («wodurch das Lea- singobjekt Vertragsgemäss zu meiner Verfügung und Nutzung zu sehen ist). Es ist mit Blick auf den Streitgegenstand des Verfahrens nicht die Aufgabe der Be- schwerdekammer, über das Eigentumsrecht zu entscheiden. Dafür ist wenn schon das Zivilgericht zuständig. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indem der Beschwerdeführer indes ein besseres Recht am sichergestellten Por- sche geltend macht, rügt er, die Staatsanwaltschaft habe Art. 267 Abs. 5 StPO 2 falsch angewendet. Nachfolgend beleuchtet die Beschwerdekammer deshalb im Sinne einer Überprüfung der Prima-facie-Würdigung der Staatsanwaltschaft, ob es richtig war, den Porsche Cayenne der B.________ AG zuzusprechen und dem Be- schwerdeführer Frist zur Anhebung einer Zivilklage zu setzen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Der von der Polizei sichergestellte Pw wurde bei der C.________ GmbH in Verwahrung gegeben. Die Sicherstellung erfolgte aufgrund der Strafanzeige durch die Firma B.________ AG, v.d. D.________. Der Beschuldigte hatte das Fahrzeug geleast, in der Folge ausstehende Leasingraten nicht bezahlt und das Fahrzeug trotz entsprechenden Aufforderungen und Abmahnungen nicht der Eigentümerin zurückerstattet. Aus den eingereichten Unterlagen (u.a. Fahrzeugdokumente, Leasingvertrag, Konto- auszüge und Korrespondenz) geht hervor, dass das Eigentum des Fahrzeugs bei der Leasinggeberin liegt. Gegenstände können gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO beschlagnahmt werden, wenn sie durch strafbare Handlungen den Berechtigten entzogen und den Geschädigten zurückzugeben sind. Vorliegend ist aufgrund der vorhanden Dokumentation rechtsgenügend belegt, dass das fragliche Fahrzeug im Eigentum der Firma B.________ AG steht. Die Strafbehörde kann beschlagnahmte Ge- genstände der berechtigen Person aushändigen oder die vorzeitige Verwertung (Art. 266 Abs. 5 StPO) anordnen, wenn der Anspruch unbestritten ist oder der Gegenstand einer schnellen Wertver- minderung unterliegt oder kostspieligen Unterhalt erfordert. Da das Fahrzeug über einen Marktwert verfügt, der einer raschen Wertverminderung unterliegt, eine Garagierung des Fahrzeuges für die Dauer des Verfahrens einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellt und Eigentümerin des Fahrzeuges nach der Kündigung des Leasingvertrages im Januar 2020 nach wie vor die B.________ AG ist, er- scheint es angemessen, das Fahrzeug vorzeitig an die Eigentümerin zurückzugeben. Da der Be- schuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahmen den Anspruch der Firma B.________ AG sinn- gemäss bestreitet und selbst Anspruch auf das Fahrzeug erhebt, ohne dies allerdings auch nur an- satzweise plausibel begründen zu können, wird ihm eine Frist von 5 Tagen gesetzt, um eine entspre- chende Zivilklage beim zuständigen Zivilgericht einzureichen. Unterbleibt dies, erfolgt unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung die Herausgabe des Fahrzeugs an die Firma B.________ AG. 4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der angefochtenen Verfügung gehe ein Strafbefehl vor, welcher nach Einsprache durch die nächsthöhere Instanz zu beurteilen sei. Mit der Verfügung entstehe eine Vorverurteilung, in deren Folge eine Beurteilung des Strafbefehls verunmöglicht werde. So werde das Recht auf ein fai- res Verfahren massiv verletzt. Die angesetzte Frist zur Erhebung einer Zivilklage erfolge mit Druck, ausgeübt in «nötigender Weise», zur Wahl aus einer zu erhe- bender Zivilklage oder der Hinnahme dieser Willkür seitens der Staatsanwaltschaft. Die Gültigkeit einer Kündigung des Leasingvertrags durch die B.________ AG werde bestritten, sodass die Einleitung von Rechtsschritten mit der Feststellung über die Gültigkeit dieser Kündigung der B.________ AG obliege. Die Staatsan- waltschaft unterlasse die Erwähnung dieser strittigen Kündigung. Die Feststellung über die Gültigkeit gehe sämtlichen anderen Verfahren vor. Die Handlungen der Staatsanwaltschaft seien parteiisch erfolgt, wobei der Klägerin und ihren Behaup- tungen Glauben geschenkt werde. Er, der Beschwerdeführer, halte fest, dass die Kündigung vom Januar 2020 keine «entfaltende Wirkung» habe, wodurch das Lea- singobjekt vertragsgemäss zu seiner Verfügung und Nutzung anzuerkennen sei. 3 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Staatsanwalt- schaft habe bei summarischer Prüfung der sich aktuell präsentierenden zivilrechtli- chen Situation davon ausgehen dürfen, dass die Kündigung gültig erfolgt sei und der Leasingvertrag heute keinen Bestand mehr habe. Folglich erweise sich der vor- läufige Zuspruch des Porsches an die Eigentümerin B.________ AG als rechtmäs- sig. 6. 6.1 Nach Art. 267 Abs. 1 StPO händigt die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Ge- genstände der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprechern nur nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1246 f.). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine endgültige Zuweisung des Gegenstands oder Vermögenswerts. Es ist kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen und keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5 StPO werden einzig die Parteirol- len in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen. Es besteht daher im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nach- weis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, das Strafgericht vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse herbeizuführen. Dies bildet vielmehr Aufgabe des Zivilgerichts. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist folglich einzig eine Prima-facie-Würdigung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4; siehe auch BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 ff. zu Art. 267 StPO; zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 429 vom 5. Dezember 2019 E. 4). 6.2 Es ist unbestritten, dass mehrere Personen Anspruch auf den Porsche Cayenne erheben. Die Staatsanwaltschaft ist damit formell korrekt vorgegangen, indem sie mit der angefochtenen Verfügung das Fahrzeug der B.________ AG zugesprochen und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO Frist angesetzt hat. 6.3 In der Sache selber ist die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Prima-facie- Einschätzung der zivilrechtlichen Verhältnisse am beschlagnahmten Porsche nicht zu beanstanden. Die Beschwerdekammer würde nur einschreiten, wenn dem Be- schwerdeführer willkürlich die Klägerrolle zugewiesen worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Es ist mit Blick auf ihre Stellung im Verfahren nicht an der Beschwerde- kammer, sich in derartigen Fällen eingehend zu den zivilrechtlichen Verhältnissen zu äussern und so dem Zivilgericht vorzugreifen. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung plausibel aus, die vorhandenen Unterlagen legten nahe, dass die B.________ AG als Leasinggeberin Eigentümerin des Porsches sei 4 und ihr mithin der Besitz daran zu übergeben sei. Was der Beschwerdeführer ge- gen die Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorbringt, vermag nicht zu überzeu- gen respektive jedenfalls keine Willkür zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, wes- halb er der offensichtlich besser Berechtigte an dem Fahrzeug sein soll: Soweit er geltend macht, die Zuweisung des Porsche Cayenne an die B.________ AG komme einer Vorverurteilung gleich, weil der Strafbefehl noch nicht rechtskräf- tig und noch durch das Sachgericht zu beurteilen sei, ist ihm Folgendes entgegen- zuhalten: Gestützt auf Art. 267 Abs. 5 StPO kann die Staatsanwaltschaft wie gese- hen beschlagnahmte Objekte einer Person zusprechen und den übrigen Anspre- chern eine Frist setzen, um ihre Rechte mit Zivilklagen geltend zu machen. Das Gesetz äussert sich nicht zur Frage, in welchem Zeitpunkt nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgegangen werden kann. Eine Zusprechung durch die Strafverfolgungs- behörde nach dieser Bestimmung fällt in der Regel ausser Betracht, wenn ein Sachgericht innert nützlicher Frist in einem Endentscheid über diese Frage befin- den kann (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 267 StPO). Eine vorzeitige Zusprechung hat aber zu er- folgen, wenn angesichts der Verfahrensdauer die Aufrechterhaltung der Beschlag- nahme bis zu einem richterlichen Entscheid unverhältnismässig erscheint (HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 318). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass strafprozessuale Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen sollen, wie es die Strafuntersuchung nötig macht. Konkret ist ein Gegenstand nur solange in Ge- wahrsam der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu behalten, als er für den weite- ren Fortgang des Strafverfahrens unbedingt von Nöten ist (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1246, wonach die Rückgabe einer beschlagnahmten Sache möglichst früh erfolgen soll). Die Staatsanwaltschaft entschied, dass das Fahrzeug für den weiteren Fortgang des Verfahrens nicht mehr beschlagnahmt bleiben muss. Sie führte zutreffend aus, dass das Fahrzeug über einen Marktwert verfügt, daher einer raschen Wertvermin- derung unterliegt und die Lagerung des Fahrzeugs für die Dauer des Verfahrens einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellt. Das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer wird aufgrund der von ihm erhobenen Einsprache noch Zeit in An- spruch nehmen; mit einem raschen Endentscheid ist nicht zu rechnen. Der Ei- gentümerin des Fahrzeuges kann daher nicht zugemutet werden, bis zu einem Ur- teil in der Sache auf das Fahrzeug zu verzichten. Eine vorzeitige Zusprechung der beschlagnahmten Sache ist gestützt auf diese Überlegungen grundsätzlich zuläs- sig (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 244 vom 16. Dezember 2014 sowie BK 17 510 vom 17. Januar 2017). Strittig und von Relevanz ist in materieller Hinsicht somit die Frage, ob der zwi- schen der B.________ AG und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Leasing- vertrag vom 13. Juni 2017 über den Porsche zum heutigen Zeitpunkt noch Bestand hat bzw. der Beschwerdeführer ein besseres Recht am Fahrzeug geltend machen kann, das einer vorzeitigen Zusprechung an die B.________ AG entgegensteht. Die Staatsanwaltschaft musste die Frage nach der Berechtigung am Porsche nach privatrechtlichen Gesichtspunkten abwägen. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt allerdings keine endgültige Zuweisung des Gegenstands. Es ist des- 5 halb kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen und es ist keine erschöp- fende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen. Es werden bloss die Parteirollen im Hinblick auf einen nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen. Der Leasing- vertrag vom 13. Juni 2017 wurde am 20. Januar 2020 – nach vorgängiger Kündi- gungsandrohung am 12. Dezember 2019 – mit sofortiger Wirkung gekündigt, nach- dem der Beschwerdeführer mit der Bezahlung der Leasingraten in Rückstand gera- ten war und auf Mahnungen nicht reagiert hatte. Dieses Kündigungsschreiben ist aktenkundig (Anzeigebeilage 14) und es sind keine Gründe für eine ungültige Kün- digung ersichtlich. Der Beschwerdeführer stellte sich anlässlich der Einvernahme vom 2. September 2020 auf den Standpunkt, dass der Leasingvertrag nie gekün- digt worden sei und daher noch laufe. Ausserdem sei eine stillschweigende Ver- tragsänderung zustande gekommen, welche ihn von seiner Pflicht zur monatlichen Zahlung der Leasingraten entbunden habe (Z. 37 ff.). Auf Nachfrage legte er dem einvernehmenden Polizeibeamten eine E-Mail der B.________ AG (E.________) vom 14. Februar 2020 auf dem Handy vor, aus der sich sein Anspruch auf den Porsche ergeben soll. Er war aber nicht bereit, den Inhalt dieser E-Mail wiederzu- geben, stellte jedoch in Aussicht, diese auszudrucken und der Polizei bis Freitag, 4. September 2020, oder Montag, 7. September 2020, vorbeizubringen (Z. 132 ff.). Bis dato hat der Beschwerdeführer diese E-Mail aber nicht offengelegt. In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Gültigkeit der Kündigung, ohne dies zu begründen oder gar zu belegen. Es ist entgegen seiner Ansicht nicht an der B.________ AG gewesen, rechtliche Schritte zur Feststellung der Gültigkeit der Kündigung einzuleiten, sondern am Beschwerdeführer, die Kündigung anzufech- ten. Dies scheint er unterlassen zu haben. Die Staatsanwaltschaft durfte bei summarischer Prüfung der sich aktuell präsentie- renden zivilrechtlichen Situation somit davon ausgehen, dass die Kündigung gültig erfolgte und der Leasingvertrag heute keinen Bestand mehr hat. Folglich erweist sich der vorläufige Zuspruch (Besitz) des Porsches an die Eigentümerin B.________ AG als rechtmässig. Über die Berechtigung an der Sache wurde damit noch nicht abschliessend entschieden. Der Beschwerdeführer wird seine Argumen- te nach Anhebung einer Zivilklage vor dem Zivilgericht vorbringen können. Durch die Zuweisung des Fahrzeugs an die B.________ AG und die Fristansetzung an den Beschwerdeführer zur Anhebung einer Zivilklage hat die Staatsanwaltschaft Art. 267 Abs. 5 StPO nicht verletzt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten sind. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7