2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Bundesamt für Umwelt