Ausserdem äusserte sich Rechtsanwalt B.________ – der notabene nach seiner Einsetzung als Interessenvertreter Mitte November 2021 keine Akteneinsicht verlangt hatte – mit keinem Wort zur komplexen Eintretensfrage, sondern nur zu materiellen Aspekten, darunter gar zur Anschuldigung in Sachen ChemG und USG. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung von CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.