5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat des Weiteren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese hat im vorliegenden Fall der Kanton Bern auszurichten, was in gewisser Weise latent stossend erscheint, jedoch vor dem Hintergrund des neuen Urteils des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.5 f. [zur Publikation bestimmt] hinzunehmen ist. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 26. Januar 2021 gibt indes zu Bemerkungen Anlass, da sie mit CHF 5‘556.10 deutlich zu hoch ist.