Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan, inwiefern sie in Bezug auf die behauptete Widerhandlung gegen das USG und das ChemG unmittelbar in eigenen Rechten verletzt worden sein könnte. Diese Strafnormen dienen vorweg dem Schutz der ökologischen Güter. Sie schützen also ein kollektives Rechtsgut (WAGNER PFEIFER, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2013 Rz 1947). Ein geschütztes Individualinteresse der Beschwerdeführerin – z.B. der Schutz der individuellen Gesundheit vor schädlichen Einflüssen – liegt nicht vor.