Dass gegebenenfalls kontaminierte Baumaterialien ohne Rücksicht auf die Regelungen betreffend Sonderabfälle abgebaut und entsorgt worden wären und der Beschwerdeführerin so – allenfalls aus finanziellen Forderungen der Arbeitnehmer oder Bewohner, d.h. klar indirekt – ein Schaden hätte entstehen können, kann nicht als unmittelbare Folge der angezeigten Falschbeurkundung angesehen werden. Im Lichte des Ausgeführten sind durch die angezeigten Handlungen des Beschuldigten keine eigenen Interessen der Beschwerdeführerin unmittelbar verletzt worden.