Diese Vermutung widerspricht zudem den von der Beschwerdeführerin zuvor getroffenen Annahmen, wonach der Totalunternehmerin eine aufwändige und kostspielige Schadstoffsanierung bevorgestanden hätte; aufwändig und kostspielig deshalb, weil sie den Schutz von Arbeitnehmern und die spezielle Entsorgung vorsieht.