Auch diesbezüglich umschreibt sie mithin keinen eigenen finanziellen Schaden aus der behaupteten Falschbeurkundung, sondern ausschliesslich einen Schaden für Dritte. Vor diesem Hintergrund kann sie auch nichts aus dem von ihr erwähnten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 40 zu ihren Gunsten ableiten – ihre «finanziell relevanten Rechtspositionen» sind nicht geschwächt worden (vgl. in diesem Kontext ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 132 vom 9. Juli 2012 E. 4.1). Als weitere Schadensposition wird von der Beschwerdeführerin der Begriff «Mehraufwand» ins Feld geführt.