_ eine Schadstoffuntersuchung vor Sanierung durchzuführen.). Aufgrund einer späteren Auflösung des Totalunternehmervertrages mit der G.________ AG wurden für beide Liegenschaften neue Schadstoffgutachten bei der K.________ SA in Auftrag gegeben, welche ein anderes Bild über die Schadstoffbelastung der Liegenschaften zeigten als die vom Beschuldigten erstellten Gutachten (vgl. Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz. 16 f.). Daraus schlussfolgert die Beschwerdeführerin, dass die G.________ AG als Totalunternehmerin bzw. die E.________ AG als Verkäuferin aufgrund des vereinbarten Pauschalpreises die aufwändige und kostspielige Asbestsanierung auf eigene Kosten hätten durchführen müssen