Darüber hinaus ist aufgrund der Schilderungen in den Strafanzeigen der Schluss zu ziehen, dass die Aufträge zur Schadstoffbegutachtung nicht durch die Beschwerdeführerin selber, sondern durch die Totalunternehmerin G.________ AG erteilt worden waren und sie – die Beschwerdeführerin – erst über ihre Bauherrenberater von den Gutachten Kenntnis erhalten hat (siehe insb. Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz. 13 sowie Anzeigebeilage 2, S. 2: Die H.________ SA wurde durch die G.________ AG R.________ beauftragt, in der Liegenschaft F.________ in P.________ eine Schadstoffuntersuchung vor Sanierung durchzuführen.).