Dies wurde ebenfalls in den aktenkundigen Totalunternehmerverträgen so vereinbart (vgl. Anzeigebeilage 4, S. 5 f. und Anzeigebeilage 25, S. 5 f.). Die allenfalls erforderliche Asbestsanierung hätte für die Beschwerdeführerin folglich keine Mehrkosten verursacht. Darüber hinaus ist aufgrund der Schilderungen in den Strafanzeigen der Schluss zu ziehen, dass die Aufträge zur Schadstoffbegutachtung nicht durch die Beschwerdeführerin selber, sondern durch die Totalunternehmerin G.________ AG erteilt worden waren und sie – die Beschwerdeführerin – erst über ihre Bauherrenberater von den Gutachten Kenntnis erhalten hat (siehe insb. Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz.