Dies ergibt sich zunächst daraus, dass in den Grundstückkaufverträgen je ein Gesamtpreis für das Kaufobjekt und die Sanierung festgesetzt worden waren (siehe Anzeigebeilage 3, S. 5 sowie Anzeigebeilage 24, S. 4). Des Weiteren wurde durch die Verkäuferschaft zugesichert, dass die Kosten der Entfernung und Entsorgung von allfälligen Gebäudeschadstoffen im Zuge der Sanierung der Vertragsobjekte bereits in den vereinbarten Kauf- und Werkpreisen enthalten seien (siehe Anzeigebeilage 3, S. 9 und Anzeigebeilage 24, S. 8 f.). Dies wurde ebenfalls in den aktenkundigen Totalunternehmerverträgen so vereinbart (vgl. Anzeigebeilage 4, S. 5 f. und Anzeigebeilage 25, S. 5 f.).