5 es darum gegangen sein, die zwei schadstoffbelasteten Liegenschaften gutachterlich als unbedenklich einzustufen, um eine fachmännische und entsprechend teure Asbestsanierung zu umgehen. Der Beschwerdeführerin aber sind durch die (angeblich) unwahren Schadstoffgutachten keine eigenen finanziellen Nachteile erwachsen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass in den Grundstückkaufverträgen je ein Gesamtpreis für das Kaufobjekt und die Sanierung festgesetzt worden waren (siehe Anzeigebeilage 3, S. 5 sowie Anzeigebeilage 24, S. 4).