Die kontaminierten Baumaterialien wären ohne Rücksicht auf die Regelungen betreffend Sonderabfälle abgebaut und entsorgt worden. Dies hätte Arbeitnehmer und Bewohner der Liegenschaften in Gefahr bringen können, für deren finanziellen Schaden sie – die Beschwerdeführerin – hätte haftbar gemacht werden können. Der Beschuldigte bezweckte mit dem zur Anzeige gebrachten Vorgehen – selbst gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin – primär einen eigenen (finanziellen) Vorteil und nicht eine Schädigung der Beschwerdeführerin. Ihm soll bzw. wird