Die Beschwerdeführerin macht betreffend ihre Legitimation wie gesehen geltend, dass der Beschuldigte mit den Asbestgutachten beabsichtigt habe, sie als Käuferin bzw. Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. als Bauherrin in finanziell relevanten Positionen zu schwächen. Namentlich sei der Eindruck erweckt worden, dass es sich bei den Baumaterialien nicht um Sonderabfälle handle. Die kontaminierten Baumaterialien wären ohne Rücksicht auf die Regelungen betreffend Sonderabfälle abgebaut und entsorgt worden.