Es genügt, wenn die gefälschte Urkunde eine finanziell relevante Rechtsposition schwächt. Dabei ist die Geschädigteneigenschaft auch dann zu bejahen, wenn dem mutmasslichen Täter keine direkte Schädigungs- oder Vorteilsabsicht zum Nachteil des Betroffenen vorgeworfen wird […] (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 40 vom 25. März 2019 E. 4.4). 3.5.2 Die Beschwerdeführerin macht betreffend ihre Legitimation wie gesehen geltend, dass der Beschuldigte mit den Asbestgutachten beabsichtigt habe, sie als Käuferin bzw. Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. als Bauherrin in finanziell relevanten Positionen zu schwächen.