251 StGB). Der Schutz privater Interessen greift dann, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). Eine Beeinträchtigung von Individualinteressen wird in der Praxis insbesondere angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Schädigung von Vermögen gerichtet ist, etwa wenn sie gleichzeitig Bestandteil eines Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342, E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4).