Urteile des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1, 6B_890/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.1). Urkundendelikte schützen in erster Linie öffentliche Interessen, nämlich das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben werden aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor einer unmittelbaren Verletzung durch Scheinerklärungen (Urkundenfälschung i.e.S.) bzw. durch qualifiziert unrichtige Erklärungen (Falschbeurkundung) geschützt (BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 6 vor Art. 251 StGB).