Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (zum Ganzen BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen; BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1, 6B_890/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.1).