4 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte strafprozessual korrekt. Mit ihr ist im Einzelnen festzuhalten was folgt: 3.5.1 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird.