Dies hätte die betroffenen Arbeitnehmer und die Bewohner der Liegenschaft in Gefahr gebracht, für deren finanziellen Schaden auch die Beschwerdeführerin als Bauherrin sowie als Werkeigentümer hätte haftbar gemacht werden können. Im Übrigen sind der Beschwerdeführerin aufgrund der Falschbegutachtung des Beschuldigten verschiedene weitere Schadenspositionen (Mehraufwand, etc.) entstanden. Die Beschwerdeführerin ist folglich ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Beschwerdeschrift, N. 3 f.). 3.3 Der Beschuldigte tätigte keine Ausführungen zur Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.