Namentlich wurde durch die Erstellung der inhaltlich unwahren Schadstoffgutachten der falsche Eindruck erweckt, dass es sich bei den Baumaterialien, nicht um Sonderabfälle handelt. Durch diese (falsch beurkundete) Erkenntnis wären die mithin asbest- und PCB-kontaminierten Baumaterialien ohne Rücksicht auf die Regelungen betreffend Sonderabfälle abgebaut und entsorgt worden. Dies hätte die betroffenen Arbeitnehmer und die Bewohner der Liegenschaft in Gefahr gebracht, für deren finanziellen Schaden auch die Beschwerdeführerin als Bauherrin sowie als Werkeigentümer hätte haftbar gemacht werden können.