Wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, zielte die verzeigte Falschbeurkundung der vom Beschuldigten erstellten Asbestgutachten insbesondere auf die Benachteiligung der Beschwerdeführerin als Käuferin bzw. Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. als Bauherrin ab und schwächte diese in finanziell relevanten Positionen. Namentlich wurde durch die Erstellung der inhaltlich unwahren Schadstoffgutachten der falsche Eindruck erweckt, dass es sich bei den Baumaterialien, nicht um Sonderabfälle handelt.