Überdies ist die Geschädigteneigenschaft bzw. die Legitimation auch dann zu bejahen, wenn dem mutmasslichen Täter keine direkte Schädigungs- oder Vorteilsabsicht zum Nachteil des Betroffenen vorgeworfen wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2019, BK 19 40, E. 4.4). Wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, zielte die verzeigte Falschbeurkundung der vom Beschuldigten erstellten Asbestgutachten insbesondere auf die Benachteiligung der Beschwerdeführerin als Käuferin bzw. Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. als Bauherrin ab und schwächte diese in finanziell relevanten Positionen.