Es genügt bereits, wenn die gefälschte Urkunde eine finanziell relevante Position schwächt. Überdies ist die Geschädigteneigenschaft bzw. die Legitimation auch dann zu bejahen, wenn dem mutmasslichen Täter keine direkte Schädigungs- oder Vorteilsabsicht zum Nachteil des Betroffenen vorgeworfen wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2019, BK 19 40, E. 4.4).