Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Beschwerdelegitimation wie folgt: Die Beschwerdeführerin ist unmittelbar in ihren eigenen rechtlich geschützten (insbesondere ihren finanziellen) Interessen von den voraussichtlich strafbaren Handlungen (wie namentlich die Erstellung eines inhaltlich unwahren Asbestgutachtens) des Beschuldigten betroffen. Die betroffenen Interessen müssen dabei nicht von besonderer Qualität sein. Es genügt bereits, wenn die gefälschte Urkunde eine finanziell relevante Position schwächt.