Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3, BGE 138 IV 258 E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Es ist im vorliegenden Fall näher zu prüfen, ob und wenn ja, inwiefern die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Beschwerdelegitimation wie folgt: