So habe er gemäss seinem Gutachten auch hier nur eine der beiden Liegenschaften überhaupt untersucht und dabei lediglich wenige Wohnungen überprüft und einzig drei Proben analysieren lassen. Der Beschuldigte sei zum Schluss gekommen, dass in sämtlichen von ihm angeblich untersuchten Wohnungen keine asbesthaltigen Materialien vorhanden seien und somit kein Sanierungsbedarf bestehe. Demgegenüber habe das Zweitgutachten mehrere asbesthaltige Materialien sowie weitere Schadstoffe attestiert. Von den insgesamt 18 von der N.__