Anschliessend habe er am 29. März 2019 erneut ein kurzes Schadstoffgutachten erstellt, welches in Inhalt und Umfang stark von einem später eingeholten Zweitgutachten der N.________ GmbH abgewichen sei, was darauf schliessen lasse, dass der Beschuldigte auch in diesem Fall absichtlich falsch beurkundet habe. So habe er gemäss seinem Gutachten auch hier nur eine der beiden Liegenschaften überhaupt untersucht und dabei lediglich wenige Wohnungen überprüft und einzig drei Proben analysieren lassen.