Die Anzeige vom 18. August 2020 betrifft die Liegenschaften L.________ (Strasse) und M.________ (Strasse) in Q.________, die gemäss Rechtsanwalt D.________ ebenfalls von der Privatklägerin im Rahmen einer grösseren Immobilientransaktion erworben worden seien. Auch betreffend diese Liegenschaften seien zwei Generalunternehmerverträge mit Pauschalpreis abgeschlossen worden, die der Beschuldigte als Geschäftsführer der Generalunternehmerin unterschrieben habe. Anschliessend habe er am 29. März 2019 erneut ein kurzes Schadstoffgutachten erstellt, welches in Inhalt und Umfang stark von einem später eingeholten Zweitgutachten der N._____