Als Fachperson müsse der Beschuldigte für eine professionelle Abklärung einstehen. Seinem Gutachten komme erhöhte Beweiskraft zu, da er gegenüber der Werkbestellerin sowie gegenüber den von der Werkunternehmerin eingesetzten Arbeitnehmern eine garanten-ähnliche Stellung einnehme. Offensichtlich habe damit über das Ausmass der tatsächlich vorhandenen Schadstoffe getäuscht werden sollen, mit dem Zweck, die G.________ AG bzw. die E.________ AG davor zu bewahren, aufgrund der getroffenen pauschalen Kauf-/Werkpreisabreden auf eigene Kosten eine aufwändige und kostspielige Asbestsanierung durchführen zu müssen. Die Anzeige vom 18. August 2020 betrifft die Liegenschaften L._____