Insgesamt habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte trotz gegenteiliger Ankündigung in seinem Gutachten keine repräsentative Schadstoffprüfung vorgenommen habe und dass die Liegenschaft grossmehrheitlich mit Schadstoffen belastet sei. Es sei ein falscher Inhalt beurkundet worden, da an der Liegenschaft nicht nur der Glaserkitt an den Fenstern mit Asbest kontaminiert sei, sondern grossmehrheitlich das Gebäude gänzlich mit Asbest, PCB-Schadstoffen und PAK-Schadstoffen belastet sei.