Die Privatklägerin habe daraufhin bei der K.________ SA eine Schadstoffbegutachtung in Auftrag gegeben. Zwischen diesem Gutachten und demjenigen des Beschuldigten bestünden erhebliche Differenzen im Umfang und bei den Ergebnissen. Das Gutachten des Beschuldigten enthalte völlig falsche Informationen zum effektiv in sehr beträchtlichem Ausmass vorhandenen Schadstoffvorkommen (Asbest, PCB, PAK etc.). Die K.________ SA habe viel mehr Proben untersuchen lassen und dabei festgestellt, dass beinahe die ganze Liegenschaft mit asbesthaltigen Materialien kontaminiert sei, weiter seien 75 Proben positiv auf PCB getestet worden.