2 werde weiter ausgeführt, dass im Haus J.________ (Strasse) alle 24 Wohnungen und im Haus F.________ (Strasse) insgesamt 6 Wohnungen untersucht worden seien. Der Beschuldigte sei im Gutachten zum Schluss gekommen, dass ausser in einer in allen von ihm angeblich untersuchten Wohnungen keine asbesthaltigen Materialien vorhanden seien. Folglich habe gemäss dem Beschuldigten kein Sanierungsbedarf bestanden. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Fenster gemäss den Vorgaben der SUVA zu entsorgen seien. Die Privatklägerin habe daraufhin bei der K.___