Im Werkvertrag sei ebenfalls die schlüsselfertige Ausführung der Sanierung zu einem pauschalen Werkpreis inklusive die Abfuhr von Schutt-, Abbruch- und überschüssigem Aushubmaterial vereinbart worden. Am 19. März 2019 sei der Privatklägerin durch den Bauleiter der G.________ AG ein Schadstoffgutachten der Firma H.________ SA inklusive Beilagen zugestellt worden. Als Bearbeiter sei der Beschuldigte und somit dieselbe Person aufgeführt gewesen, die in diesem Zeitpunkt operativer Geschäftsführer der G.________ AG gewesen sei und auch massgebliche Organstellung bei der I._____