__ gelegene Liegenschaft F.________ (Strasse) seien am 14. Juni 2018 ein Grundstückkaufvertrag mit der E.________ AG und am 4. Oktober 2018 ein Totalunternehmer-Werkvertrag mit der G.________ AG abgeschlossen worden. Den zweiten genannten Vertrag habe der Beschuldigte als Geschäftsführer der G.________ AG mitunterzeichnet. Im Kaufvertrag sei als Teil des Gesamtpreises ein pauschaler Werkpreis von CHF 2'996’147.00 vereinbart worden.