Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2020, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert sei. Die beiden Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2021 zugestellt. Sie hat darauf nicht mehr reagiert.