Dagegen erhob die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und allfällige weitere unbekannte Mitbeteiligte zu eröffnen. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2021 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2020, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten.