Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 446 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung sowie Widerhandlun- gen gegen das Umweltschutzgesetz und das Chemikaliengesetz, evtl. Versuch dazu Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. September 2020 (BJS 20 10556) Erwägungen: 1. Am 28. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher Urkundenfälschung (Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]), Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sowie Widerhandlung gegen das Chemika- liengesetz (ChemG; SR 813.1) nicht an die Hand. Dagegen erhob die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Oktober 2020 Beschwerde mit dem An- trag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und allfällige weitere unbekannte Mitbeteiligte zu eröffnen. Mit Stel- lungnahme vom 21. Januar 2021 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2020, auf die Beschwerde sei kos- tenfällig nicht einzutreten. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert sei. Die beiden Stellungnahmen wurden der Beschwer- deführerin am 25. Januar 2021 zugestellt. Sie hat darauf nicht mehr reagiert. 2. Die Staatsanwaltschaft fasste den rechtserheblichen Sachverhalt wie folgt zusam- men: Am 23. April 2020 sowie am 18. August 2020 reichte die Privatklägerin, die C.________ […] gegen A.________ Strafanzeige ein wegen Urkundenfälschung sowie Widerhandlungen gegen das Umwelt- schutz-und das Chemikaliengesetz, letztere eventualiter versucht begangen. Zur Begründung führte Rechtsanwalt D.________ zusammengefasst aus, die Privatklägerin habe anfangs 2018 von ver- schiedenen Immobilienunternehmen unter anderem in P.________ und Q.________ mehrere sanie- rungsbedürftige Liegenschaften erworben. Betreffend die in P.________ gelegene Liegenschaft F.________ (Strasse) seien am 14. Juni 2018 ein Grundstückkaufvertrag mit der E.________ AG und am 4. Oktober 2018 ein Totalunternehmer-Werkvertrag mit der G.________ AG abgeschlossen wor- den. Den zweiten genannten Vertrag habe der Beschuldigte als Geschäftsführer der G.________ AG mitunterzeichnet. Im Kaufvertrag sei als Teil des Gesamtpreises ein pauschaler Werkpreis von CHF 2'996’147.00 vereinbart worden. Weiter habe die Verkäuferin vertraglich zugesichert, dass ihr keine Gebäudeschadstoffe bekannt seien, die eine Sanierungspflicht nach sich ziehen könnten, sowie dass die Kosten der Entfernung und Entsorgung allfälliger Schadstoffe im Rahmen der Sanierung im ver- einbarten Preis enthalten seien. Im Werkvertrag sei ebenfalls die schlüsselfertige Ausführung der Sa- nierung zu einem pauschalen Werkpreis inklusive die Abfuhr von Schutt-, Abbruch- und überschüssi- gem Aushubmaterial vereinbart worden. Am 19. März 2019 sei der Privatklägerin durch den Bauleiter der G.________ AG ein Schadstoffgutachten der Firma H.________ SA inklusive Beilagen zugestellt worden. Als Bearbeiter sei der Beschuldigte und somit dieselbe Person aufgeführt gewesen, die in diesem Zeitpunkt operativer Geschäftsführer der G.________ AG gewesen sei und auch massgebli- che Organstellung bei der I.________ AG, die sämtlichen im Immobilienprojekt involvierten Gesell- schaften übergeordnet sei, gehabt habe. Dieses Schadstoffgutachten des Beschuldigten umfasse le- diglich sechs Seiten. Aus der Planbeilage gehe hervor, dass nur das 7. OG im Haus J.________ (Strasse) in P.________ besichtigt worden sei und dass dabei lediglich vier Proben entnommen wor- den seien. Im Gutachten werde im Widerspruch dazu ausgeführt, dass 30 von 48 Wohnungen besich- tigt und untersucht worden seien und dass sich das Gutachten auf sämtliche anlässlich der Begehung zugänglichen und begutachteten Räume und Materialien beziehe. Unter Ziff. 2.1. des Gutachtens 2 werde weiter ausgeführt, dass im Haus J.________ (Strasse) alle 24 Wohnungen und im Haus F.________ (Strasse) insgesamt 6 Wohnungen untersucht worden seien. Der Beschuldigte sei im Gutachten zum Schluss gekommen, dass ausser in einer in allen von ihm angeblich untersuchten Wohnungen keine asbesthaltigen Materialien vorhanden seien. Folglich habe gemäss dem Beschul- digten kein Sanierungsbedarf bestanden. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Fenster gemäss den Vorgaben der SUVA zu entsorgen seien. Die Privatklägerin habe daraufhin bei der K.________ SA eine Schadstoffbegutachtung in Auftrag gegeben. Zwischen diesem Gutachten und demjenigen des Beschuldigten bestünden erhebliche Differenzen im Umfang und bei den Ergebnis- sen. Das Gutachten des Beschuldigten enthalte völlig falsche Informationen zum effektiv in sehr be- trächtlichem Ausmass vorhandenen Schadstoffvorkommen (Asbest, PCB, PAK etc.). Die K.________ SA habe viel mehr Proben untersuchen lassen und dabei festgestellt, dass beinahe die ganze Lie- genschaft mit asbesthaltigen Materialien kontaminiert sei, weiter seien 75 Proben positiv auf PCB ge- testet worden. Insgesamt habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte trotz gegenteiliger Ankündigung in seinem Gutachten keine repräsentative Schadstoffprüfung vorgenommen habe und dass die Liegenschaft grossmehrheitlich mit Schadstoffen belastet sei. Es sei ein falscher Inhalt beurkundet worden, da an der Liegenschaft nicht nur der Glaserkitt an den Fenstern mit Asbest kontaminiert sei, sondern grossmehrheitlich das Gebäude gänzlich mit Asbest, PCB-Schadstoffen und PAK-Schadstoffen belas- tet sei. Dass der Beschuldigte viele mit Schadstoffen kontaminierte Bauteile gar nicht habe prüfen lassen, schliesse eine Strafbarkeit durch Falschbeurkundung nicht aus, da bei den Prüfresultaten als mitbeurkundet gelte, dass die Untersuchung ordnungsgemäss vorgenommen worden sei. Als Fach- person müsse der Beschuldigte für eine professionelle Abklärung einstehen. Seinem Gutachten komme erhöhte Beweiskraft zu, da er gegenüber der Werkbestellerin sowie gegenüber den von der Werkunternehmerin eingesetzten Arbeitnehmern eine garanten-ähnliche Stellung einnehme. Offen- sichtlich habe damit über das Ausmass der tatsächlich vorhandenen Schadstoffe getäuscht werden sollen, mit dem Zweck, die G.________ AG bzw. die E.________ AG davor zu bewahren, aufgrund der getroffenen pauschalen Kauf-/Werkpreisabreden auf eigene Kosten eine aufwändige und kost- spielige Asbestsanierung durchführen zu müssen. Die Anzeige vom 18. August 2020 betrifft die Lie- genschaften L.________ (Strasse) und M.________ (Strasse) in Q.________, die gemäss Rechtsan- walt D.________ ebenfalls von der Privatklägerin im Rahmen einer grösseren Immobilientransaktion erworben worden seien. Auch betreffend diese Liegenschaften seien zwei Generalunternehmerver- träge mit Pauschalpreis abgeschlossen worden, die der Beschuldigte als Geschäftsführer der Gene- ralunternehmerin unterschrieben habe. Anschliessend habe er am 29. März 2019 erneut ein kurzes Schadstoffgutachten erstellt, welches in Inhalt und Umfang stark von einem später eingeholten Zweit- gutachten der N.________ GmbH abgewichen sei, was darauf schliessen lasse, dass der Beschuldig- te auch in diesem Fall absichtlich falsch beurkundet habe. So habe er gemäss seinem Gutachten auch hier nur eine der beiden Liegenschaften überhaupt untersucht und dabei lediglich wenige Woh- nungen überprüft und einzig drei Proben analysieren lassen. Der Beschuldigte sei zum Schluss ge- kommen, dass in sämtlichen von ihm angeblich untersuchten Wohnungen keine asbesthaltigen Mate- rialien vorhanden seien und somit kein Sanierungsbedarf bestehe. Demgegenüber habe das Zweit- gutachten mehrere asbesthaltige Materialien sowie weitere Schadstoffe attestiert. Von den insgesamt 18 von der N.________ GmbH als asbesthaltig eingestuften Materialien habe der Beschuldigte vor- aussichtlich direktvorsätzlich überhaupt keine Proben genommen und entsprechende Untersuchun- gen offensichtlich absichtlich unterlassen. 3 3. 3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 311]). Partei kann die Privatklägerschaft sein, welche als geschädigte Person ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt wiederum ist, wer durch die Straftat in sei- nen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ih- ren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3, BGE 138 IV 258 E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Es ist im vorliegenden Fall näher zu prüfen, ob und wenn ja, inwiefern die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Beschwerdelegitimation wie folgt: Die Beschwerdeführerin ist unmittelbar in ihren eigenen rechtlich geschützten (insbesondere ihren fi- nanziellen) Interessen von den voraussichtlich strafbaren Handlungen (wie namentlich die Erstellung eines inhaltlich unwahren Asbestgutachtens) des Beschuldigten betroffen. Die betroffenen Interessen müssen dabei nicht von besonderer Qualität sein. Es genügt bereits, wenn die gefälschte Urkunde ei- ne finanziell relevante Position schwächt. Überdies ist die Geschädigteneigenschaft bzw. die Legiti- mation auch dann zu bejahen, wenn dem mutmasslichen Täter keine direkte Schädigungs- oder Vor- teilsabsicht zum Nachteil des Betroffenen vorgeworfen wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2019, BK 19 40, E. 4.4). Wie den nachfolgenden Ausführungen zu ent- nehmen ist, zielte die verzeigte Falschbeurkundung der vom Beschuldigten erstellten Asbestgutach- ten insbesondere auf die Benachteiligung der Beschwerdeführerin als Käuferin bzw. Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. als Bauherrin ab und schwächte diese in finanziell relevanten Po- sitionen. Namentlich wurde durch die Erstellung der inhaltlich unwahren Schadstoffgutachten der fal- sche Eindruck erweckt, dass es sich bei den Baumaterialien, nicht um Sonderabfälle handelt. Durch diese (falsch beurkundete) Erkenntnis wären die mithin asbest- und PCB-kontaminierten Baumateri- alien ohne Rücksicht auf die Regelungen betreffend Sonderabfälle abgebaut und entsorgt worden. Dies hätte die betroffenen Arbeitnehmer und die Bewohner der Liegenschaft in Gefahr gebracht, für deren finanziellen Schaden auch die Beschwerdeführerin als Bauherrin sowie als Werkeigentümer hätte haftbar gemacht werden können. Im Übrigen sind der Beschwerdeführerin aufgrund der Falsch- begutachtung des Beschuldigten verschiedene weitere Schadenspositionen (Mehraufwand, etc.) ent- standen. Die Beschwerdeführerin ist folglich ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Beschwerdeschrift, N. 3 f.). 3.3 Der Beschuldigte tätigte keine Ausführungen zur Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt im Kern vor, die Beschwerdeführerin zeige in keiner Weise auf und es sei auch nicht erkennbar, inwiefern sie in Bezug auf ein mögliches Urkundendelikt direkt in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll. Hinsichtlich Widerhandlung gegen das ChemG und/oder das USG sei die Beschwerdeführerin zudem klar nicht zur Beschwerde legitimiert. 4 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte strafprozessual korrekt. Mit ihr ist im Einzelnen festzuhalten was folgt: 3.5.1 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit. Ge- schütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegen- gebracht wird. Daneben können aber auch private Interessen durch eine Urkun- denfälschung unmittelbar verletzt werden, und zwar dann, wenn diese auf die Be- nachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und da- durch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (zum Ganzen BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen; BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1, 6B_890/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.1). Urkundendelikte schützen in erster Linie öffentliche Interessen, nämlich das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben werden aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor einer unmittelbaren Verletzung durch Scheinerklärungen (Urkundenfälschung i.e.S.) bzw. durch qualifiziert unrichtige Erklärungen (Falsch- beurkundung) geschützt (BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 6 vor Art. 251 StGB). Der Schutz privater Interessen greift dann, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteili- gung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). Eine Beeinträchtigung von Individualinteressen wird in der Praxis insbesondere angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Schädigung von Vermögen gerichtet ist, etwa wenn sie gleichzeitig Bestandteil eines Vermögens- deliktes ist (BGE 119 Ia 342, E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt und auch das Bundesgericht und die Be- schwerdekammer in Strafsachen schon festgehalten haben, können jedoch auch andere individuelle Rechte betroffen sein. Diese Interessen müssen nicht von besonderer Qualität sein. Es genügt, wenn die gefälschte Urkunde eine finanziell relevante Rechtsposition schwächt. Dabei ist die Geschädigte- neigenschaft auch dann zu bejahen, wenn dem mutmasslichen Täter keine direkte Schädigungs- oder Vorteilsabsicht zum Nachteil des Betroffenen vorgeworfen wird […] (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 19 40 vom 25. März 2019 E. 4.4). 3.5.2 Die Beschwerdeführerin macht betreffend ihre Legitimation wie gesehen geltend, dass der Beschuldigte mit den Asbestgutachten beabsichtigt habe, sie als Käuferin bzw. Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. als Bauherrin in finanzi- ell relevanten Positionen zu schwächen. Namentlich sei der Eindruck erweckt wor- den, dass es sich bei den Baumaterialien nicht um Sonderabfälle handle. Die kon- taminierten Baumaterialien wären ohne Rücksicht auf die Regelungen betreffend Sonderabfälle abgebaut und entsorgt worden. Dies hätte Arbeitnehmer und Be- wohner der Liegenschaften in Gefahr bringen können, für deren finanziellen Scha- den sie – die Beschwerdeführerin – hätte haftbar gemacht werden können. Der Beschuldigte bezweckte mit dem zur Anzeige gebrachten Vorgehen – selbst gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin – primär einen eigenen (finanziel- len) Vorteil und nicht eine Schädigung der Beschwerdeführerin. Ihm soll bzw. wird 5 es darum gegangen sein, die zwei schadstoffbelasteten Liegenschaften gutachter- lich als unbedenklich einzustufen, um eine fachmännische und entsprechend teure Asbestsanierung zu umgehen. Der Beschwerdeführerin aber sind durch die (an- geblich) unwahren Schadstoffgutachten keine eigenen finanziellen Nachteile er- wachsen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass in den Grundstückkaufverträgen je ein Ge- samtpreis für das Kaufobjekt und die Sanierung festgesetzt worden waren (siehe Anzeigebeilage 3, S. 5 sowie Anzeigebeilage 24, S. 4). Des Weiteren wurde durch die Verkäuferschaft zugesichert, dass die Kosten der Entfernung und Entsorgung von allfälligen Gebäudeschadstoffen im Zuge der Sanierung der Vertragsobjekte bereits in den vereinbarten Kauf- und Werkpreisen enthalten seien (siehe Anzeige- beilage 3, S. 9 und Anzeigebeilage 24, S. 8 f.). Dies wurde ebenfalls in den akten- kundigen Totalunternehmerverträgen so vereinbart (vgl. Anzeigebeilage 4, S. 5 f. und Anzeigebeilage 25, S. 5 f.). Die allenfalls erforderliche Asbestsanierung hätte für die Beschwerdeführerin folglich keine Mehrkosten verursacht. Darüber hinaus ist aufgrund der Schilderungen in den Strafanzeigen der Schluss zu ziehen, dass die Aufträge zur Schadstoffbegutachtung nicht durch die Be- schwerdeführerin selber, sondern durch die Totalunternehmerin G.________ AG erteilt worden waren und sie – die Beschwerdeführerin – erst über ihre Bauherren- berater von den Gutachten Kenntnis erhalten hat (siehe insb. Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz. 13 sowie Anzeigebeilage 2, S. 2: Die H.________ SA wurde durch die G.________ AG R.________ beauftragt, in der Liegenschaft F.________ in P.________ eine Schad- stoffuntersuchung vor Sanierung durchzuführen.). Aufgrund einer späteren Auflösung des Totalunternehmervertrages mit der G.________ AG wurden für beide Liegenschaf- ten neue Schadstoffgutachten bei der K.________ SA in Auftrag gegeben, welche ein anderes Bild über die Schadstoffbelastung der Liegenschaften zeigten als die vom Beschuldigten erstellten Gutachten (vgl. Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz. 16 f.). Daraus schlussfolgert die Beschwerdeführerin, dass die G.________ AG als Totalunternehmerin bzw. die E.________ AG als Verkäuferin aufgrund des verein- barten Pauschalpreises die aufwändige und kostspielige Asbestsanierung auf ei- gene Kosten hätten durchführen müssen (Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz. 17). Auch diesbezüglich umschreibt sie mithin keinen eigenen finanziellen Schaden aus der behaupteten Falschbeurkundung, sondern ausschliesslich einen Schaden für Dritte. Vor diesem Hintergrund kann sie auch nichts aus dem von ihr erwähnten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 40 zu ihren Gunsten ableiten – ihre «finanziell relevanten Rechtspositionen» sind nicht geschwächt worden (vgl. in diesem Kontext ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 132 vom 9. Juli 2012 E. 4.1). Als weitere Schadensposition wird von der Beschwerdeführerin der Begriff «Mehr- aufwand» ins Feld geführt. Welchen Mehraufwand sie aufgrund des angeblich fal- schen Gutachtens gehabt haben soll, wird allerdings nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf ihre namentlich im Beschwerdeverfahren fragliche Stellung als Privatklägerin wären hierzu zumindest plausible und belegte Darlegun- gen notwendig bzw. zu erwarten gewesen. Sollte sich die Beschwerdeführerin auf die erneute Schadstoffbegutachtung durch die K.________ SA beziehen, ist ihr zu 6 entgegnen, dass die Begutachtung durch den Beschuldigten nicht durch sie in Auf- trag gegeben und finanziert worden war und die Neubegutachtung aufgrund der Auflösung des Totalunternehmervertrages mit der G.________ AG erforderlich wurde. Diese Auflösung wiederum erfolgte nicht aufgrund der angeblich falschen Begutachtung, sondern gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf- grund anderer gravierender Gründe (siehe Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz.15, mit Hinweis auf zahlreiche Medienberichte). Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, es wären bei der Sanierung mutmasslich rumänische Arbeitnehmer der H.________ AG ungeschützt an Leib und Leben gefährlichen Asbest- und sonstigen Schadstoffsanierungen ausgesetzt gewesen, handelt es sich hierbei – wie die Beschwerdeführerin selber betont – um eine blosse Mutmassung, welche sie aus einem Artikel der Zeitung «work» herleitet (vgl. Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz. 17 sowie Anzeigebeilage 10). Diese Vermutung widerspricht zudem den von der Beschwerdeführerin zuvor getroffenen Annahmen, wonach der Totalunternehmerin eine aufwändige und kostspielige Schadstoffsanierung bevorgestanden hätte; aufwändig und kostspielig deshalb, weil sie den Schutz von Arbeitnehmern und die spezielle Entsorgung vorsieht. Dass gegebenenfalls kontaminierte Baumaterialien ohne Rücksicht auf die Rege- lungen betreffend Sonderabfälle abgebaut und entsorgt worden wären und der Be- schwerdeführerin so – allenfalls aus finanziellen Forderungen der Arbeitnehmer oder Bewohner, d.h. klar indirekt – ein Schaden hätte entstehen können, kann nicht als unmittelbare Folge der angezeigten Falschbeurkundung angesehen werden. Im Lichte des Ausgeführten sind durch die angezeigten Handlungen des Beschuldig- ten keine eigenen Interessen der Beschwerdeführerin unmittelbar verletzt worden. Diese gilt damit nicht als geschädigte Person des angezeigten Urkundendelikts und konnte sich in diesem Punkten nicht gültig als Straf- und Zivilklägerin konstituieren. Sie ist somit zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. 3.5.3 Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan, inwiefern sie in Bezug auf die behauptete Widerhandlung gegen das USG und das ChemG unmittelbar in eigenen Rechten verletzt worden sein könnte. Diese Straf- normen dienen vorweg dem Schutz der ökologischen Güter. Sie schützen also ein kollektives Rechtsgut (WAGNER PFEIFER, Umweltrecht – Besondere Regelungsbe- reiche, 2013 Rz 1947). Ein geschütztes Individualinteresse der Beschwerdeführerin – z.B. der Schutz der individuellen Gesundheit vor schädlichen Einflüssen – liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin gilt folglich auch in diesen Punkten nicht als ge- schädigte Person und ist zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. 3.5.4 Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführe- rin beantragt, es sei ein Strafverfahren wegen allfälliger weiterer Delikte zu eröff- nen, ohne diesen Antrag zu begründen (Beschwerde Ziff. 86). Bei einer anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zu erwarten, dass angeblich strafbare Hand- lungen konkret genannt werden und es nicht bei einer Aufzählung von Straftat- beständen bzw. Gesetzesartikeln sein Bewenden hat (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 249 vom 7. August 2020 E. 2). Davon abge- sehen erscheinen der Tatbestand des Betrugs ohne arglistige Täuschungshand- 7 lung und ohne erkennbaren Vermögensschaden sowie derjenige der Gefährdung des Lebens mangels unmittelbarer Lebensgefahr als eindeutig nicht erfüllt. 4. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat des Weiteren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese hat im vorliegen- den Fall der Kanton Bern auszurichten, was in gewisser Weise latent stossend er- scheint, jedoch vor dem Hintergrund des neuen Urteils des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.5 f. [zur Publikation bestimmt] hinzu- nehmen ist. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 26. Januar 2021 gibt indes zu Bemerkungen Anlass, da sie mit CHF 5‘556.10 deutlich zu hoch ist. Rechtsanwalt B.________ macht einen Aufwand von fast 25 Stunden geltend. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Zuge ihrer Arbeiten daran zu orientieren. Vorliegend ist weder der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache noch die Schwierigkeit des Prozesses als hoch einzustufen. Alle drei Kriterien sind als durchschnittlich zu qua- lifizieren. Ausserdem äusserte sich Rechtsanwalt B.________ – der notabene nach seiner Einsetzung als Interessenvertreter Mitte November 2021 keine Akteneinsicht verlangt hatte – mit keinem Wort zur komplexen Eintretensfrage, sondern nur zu materiellen Aspekten, darunter gar zur Anschuldigung in Sachen ChemG und USG. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung von CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Bundesamt für Umwelt Bern, 19. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 9 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10