Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft den angezeigten Sachverhalt falsch oder irreführend wiedergegeben hat. Aus der angefochtenen Verfügung in Verbindung mit der Strafanzeige ergibt sich klarerweise, dass sich die angeblichen strafbaren Handlungen im Zeitraum vom 12. bis 14. Dezember 2018 und vom 20. bis 22. Juli 2019 und nicht während des ganzen Zeitraums vom 12. Dezember 2018 bis 22. Juli 2019 ereignet haben sollen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er dies in der Anzeige so nicht explizit vermerkt habe.